Art. 81 [Gesetzgebungsnotstand]

(1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der
Bundespräsident   auf   Antrag   der   Bundesregierung  mit  Zustimmung  des
Bundesrates für eine  Gesetzesvorlage  den  Gesetzgebungsnotstand  erklären,
wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich
bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden
ist,  obwohl  der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden
hatte.

(2)  Lehnt  der   Bundestag   die   Gesetzesvorlage   nach   Erklärung   des
Gesetzgebungsnotstandes  erneut  ab  oder  nimmt  er  sie  in  einer für die
Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das  Gesetz
als  zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt,
wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von  vier  Wochen  nach  der
erneuten Einbringung verabschiedet wird.

(3) Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers  kann  auch  jede  andere  vom
Bundestage  abgelehnte  Gesetzesvorlage  innerhalb  einer  Frist  von  sechs
Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1
und  2  verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit
des    gleichen    Bundeskanzlers     eine     weitere     Erklärung     des
Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.

(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt,
weder  geändert,  noch  ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung
gesetzt werden.



converted with guide2html by Kochtopf