Art. 81 [Gesetzgebungsnotstand]
(1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der
Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären,
wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich
bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden
ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden
hatte.
(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des
Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die
Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz
als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt,
wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der
erneuten Einbringung verabschiedet wird.
(3) Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom
Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs
Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1
und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit
des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des
Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.
(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt,
weder geändert, noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung
gesetzt werden.
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